Kakteenfreunde Bern

1 Rechtsform, Sitz und Zweck
1.1 Unter dem Namen "Kakteenfreunde Bern" besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
1.3

Zweck des Vereins ist, die in und um Bern wohnenden Kakteen- und Sukkulentenliebhaber zusammenzuschliessen. Der Zweck wird erreicht durch:

  • Abhalten von Versammlungen
  • Versand eines Vereinsinfos (3-4 x jährlich)
  • Organisation von Ausstellungen und Pflanzenmärkten
  • Besuch von Veranstaltungen und Sammlungen
  • Förderung der Pflanzennachzucht
  • Ausbau und Erhaltung einer Bibliothek mit Ausleihe
  • Betreiben einer eigenen Homepage (www.kakteenfreunde.ch)
1.4 Der Verein "Kakteenfreunde Bern" ist Mitglied der Schweizerischen Kakteengesellschaft (SKG) und anerkennt deren Statuten.

2 Mitgliedschaft
2.1

Der Verein besteht aus:

  • Mitgliedern der „Kakteenfreunde Bern“ (KFB)
  • Mitgliedern die zusätzlich auch Mitglieder der Schweizerischen Kakteengesellschaft (SKG) sind und dadurch die Zeitschrift KuaS beziehen
  • Anschlussmitgliedern der „Kakteenfreunde Bern“ (Familienangehörige/r oder Lebenspartner im gleichen Haushalt eines KFB-Mitglieds)
  • Doppelmitgliedern der SKG (Familienangehörige/r oder Lebenspartner im gleichen Haushalt eines SKG-Mitglieds)
  • Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten
  • Jugendmitglieder (bis 18 Jahre)
  • Passivmitgliedern (Juristische Personen und Gönner)
2.2 Jede am Vereinszweck interessierte Person kann Mitglied des Vereins werden. 
2.3 Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an der nächstfolgenden Monatsversammlung. 
2.4 Mitglieder können aufgrund ausserordentlicher Verdienste zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Präsidenten zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Beide sind vom Beitrag für die Kakteenfreunde Bern befreit.
Nach 25jähriger Mitgliedschaft werden Mitglieder zu Veteranenmitgliedern ernannt. Für sie werden spezielle Veteranen-Ausflüge organisiert.
2.5

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Aufgrund einer Austrittserklärung auf Ende eines Vereinsjahres. Diese muss bis spätestens 31. Oktober im Besitze des Vorstandes der KFB sein
  • Bei Nichtbezahlen der Mitgliedschaft nach zweifacher Mahnung
  • Wenn die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes aus wichtigen Gründen einen Ausschluss beschliesst
  • Durch Tod 
2.6 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Statuten, Anordnungen und Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten. 
3 Organisation
3.1

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • die Monatsversammlungen
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
3.2 Hauptversammlung:
  • Die ordentliche Hauptversammlung (Generalversammlung) findet in der Regel in der ersten Monatshälfte Dezember statt.
  • Präsident, Kassier und Pflanzenobmann haben einen schriftlichen Bericht abzugeben
  • Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Die ausserordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand auch auf Begehren von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Solche Begehren sind schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen. In diesem Falle ist die Hauptversammlung innert zweier Monate seit der Stellung des Begehrens durchzuführen.
  • Die Einladung hat drei Wochen vor der Hauptversammlung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
3.3 An der Hauptversammlung sind mit Ausnahme der Passiv- und Jugendmitglieder alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Bei Wahlen und ordentlichen Geschäften gilt das einfache Mehr mit Stimmentscheid des Präsidenten. Es kann bei allen Abstimmungen und Wahlen von 1/3 der Anwesenden Geheimabstimmung verlangt werden. 
3.4 Jede ordnungs- und fristgerecht einberufene Hauptversammlung, ordentlich oder ausserordentlich, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
3.5 Die Monatsversammlungen sollen vor allem Wissen vermitteln und die Kontakte unter den Mitgliedern fördern. Bei Bedarf können auch laufende kleine Geschäfte erledigt werden. 
3.6

Dem Vorstand gehören an:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Bibliothekar und Materialverwalter
  • Protokollführer
  • Pflanzenobmann
3.7 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Alle Mitglieder sind wieder wählbar. Der Präsident und der Kassier sind einzeln zu wählen. Der Rest des Vorstandes kann in Globo gewählt werden und konstituiert  sich selbst! Das Amt des Vizepräsidenten kann durch ein . 
3.8 Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Revisor aus. Die Revisoren können erneut gewählt werden. Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung und haben der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. 
3.9 Die Monatsversammlung kann Delegierte für die Jahreshauptversammlung der Schweizerischen Kakteengesellschaft wählen. Die Delegierten erhalten ein Entgelt, dessen Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

4 Finanzielles
4.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4.2

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen
  • dem Verkauf von Pflanzen, Kakteenerde und weiterem Material
  • dem Erlös von Ausstellungen und Märkten
  • Schenkungen, Gönnerbeiträgen und anderweitigen Zuwendungen
Die Kakteenfreunde Bern erledigen das Inkasso der Mitgliederbeiträge für die SKG.
4.3 Den Vorstandsmitgliedern wird der Mitgliederbeitrag für die Kakteenfreunde Bern erlassen. Sie haben ferner Anspruch auf eine kostendeckende Entschädigung für die Ausübung ihrer Funktionen.
4.4 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

5 Statutenänderungen
5.1 Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgeändert werden.
 
6 Auflösung und Liquidation des Vereins
6.1 Der Verein kann nur durch eine ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden. Die Zustimmung muss schriftlich eingefordert werden.
6.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
6.3 Das nach der Liquidation übriggebliebene Vereinsvermögen muss dem von der Hauptversammlung bestimmten Zweck zugeführt werden. Der Hauptvorstand der SKG ist gemäss Art. 12 der Statuten der SKG über die Auflösung des Vereins zu informieren.

7 Schlussbestimmungen
7.1 Dokumentationsstelle des Vereins ist die Schweizerische Landesbibliothek in Bern, wo hierfür eine besondere Abteilung besteht.
7.2 Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2016 beschlossen und ersetzen alle früheren Satzungen.


Hinweis: Aus redaktionellen Gründen wird in diesen Statuten nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form miteingeschlossen.

Bern, 9. Dezember 2016

Unterzeichnet:   Der Präsident Heinz Beutler    Der Sekretär Hans Buser